11 WF 95/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-10, 11 WF 95/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-10, 11 WF 95/14
11 WF 95/14Obergericht10.07.2014
Regest
Beantragt in Nordrhein-Westfalen ein kommunales Jobcenter als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 3 SGB II-AG NRW) die vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels, so ist die Rechtsnachfolge offenkundig im Sinne von § 727 ZPO. Denn sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 Abs.2 SGB II. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge im Einzelfall bedarf es nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 95/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-10
Aktenzeichen: 11 WF 95/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0710.11WF95.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 727, SGB II §§ 33, 76 Abs.3, SGB II-AG NRW § 3
Leitsätze
Beantragt in Nordrhein-Westfalen ein kommunales Jobcenter als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 3 SGB II-AG NRW) die vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels, so ist die Rechtsnachfolge offenkundig im Sinne von § 727 ZPO. Denn sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 Abs.2 SGB II. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge im Einzelfall bedarf es nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.03.2014 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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