Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-09, 32 SA 46/14

32 SA 46/14Obergericht09.07.2014

Regest

Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 46/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-09

Aktenzeichen: 32 SA 46/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0709.32SA46.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 36, 104, 281

Leitsätze

Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.

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