32 SA 46/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-09, 32 SA 46/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-09, 32 SA 46/14
32 SA 46/14Obergericht09.07.2014
Regest
Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 46/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-09
Aktenzeichen: 32 SA 46/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0709.32SA46.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 36, 104, 281
Leitsätze
Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.
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