28 U 66/11•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-08, 28 U 66/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 66/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-08
Aktenzeichen: 28 U 66/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0708.28U66.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.03.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
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an die Klägerin 52.139,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.380,00 € seit dem 13.04.2007 und aus weiteren 34.759,55 € seit dem 11.05.2009 zu zahlen;
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die Klägerin hinsichtlich der im Verfahren OLG Hamm 12 U 104/06 angefallenen Gerichtsgebühren von noch 4.768 freizustellen;
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an die Klägerin vorprozessual entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.845,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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