6 WF 61/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-04, 6 WF 61/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-04, 6 WF 61/14
6 WF 61/14Obergericht04.07.2014
Regest
Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 61/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-04
Aktenzeichen: 6 WF 61/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0704.6WF61.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 158 Abs.7; RVG § 21 Abs.1
Leitsätze
Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.