Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-04, 26 U 131/13

26 U 131/13Obergericht04.07.2014

Regest

Liegt bei einem Patienten eine craniomandibuläre Dysfunktion vor, muss zunächst eine funktionelle Therapie durchgeführt werden. Wird die endgültige prothetische Versorung - ohne Abzuwarten - durchgeführt, liegt darin ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 131/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-04

Aktenzeichen: 26 U 131/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0704.26U131.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 611, 280, 249, 253 BGB

Leitsätze

Liegt bei einem Patienten eine craniomandibuläre Dysfunktion vor, muss zunächst eine funktionelle Therapie durchgeführt werden.

Wird die endgültige prothetische Versorung - ohne Abzuwarten - durchgeführt, liegt darin ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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