20 U 71/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-25, 20 U 71/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-25, 20 U 71/14
20 U 71/14Obergericht25.06.2014
Regest
1.) Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers. 2.) Die Sicherungsabtretung der Rechte aus einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung des Bezugsberechtigten enthält im Zweifel keinen Verzicht des Begünstigten auf sein Bezugsrecht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 71/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-25
Aktenzeichen: 20 U 71/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0625.20U71.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ 159 VVG, 398 BGB
Leitsätze
1.)
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers.
2.)
Die Sicherungsabtretung der Rechte aus einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung des Bezugsberechtigten enthält im Zweifel keinen Verzicht des Begünstigten auf sein Bezugsrecht.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.
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