1 VAs 21/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 1 VAs 21/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 1 VAs 21/14
1 VAs 21/14Obergericht18.06.2014
Regest
Ein vorangegangener Therapieabbruch muss nicht immer Ausdruck von Therapieresistenz sein, sondern stellt vielmehr häufig ein Symptom der Sucht dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 21/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-18
Aktenzeichen: 1 VAs 21/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0618.1VAS21.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff., BtMG § 35
Leitsätze
Ein vorangegangener Therapieabbruch muss nicht immer Ausdruck von Therapieresistenz sein, sondern stellt vielmehr häufig ein Symptom der Sucht dar.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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