11 U 98/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 11 U 98/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 11 U 98/13
11 U 98/13Obergericht18.06.2014
Regest
Zur Haftung der Post aufgrund einer unrichtigen Postzustellungsurkunde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 98/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-18
Aktenzeichen: 11 U 98/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0618.11U98.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 839; PostG §§ 33, 35; ZPO § 182
Leitsätze
Zur Haftung der Post aufgrund einer unrichtigen Postzustellungsurkunde.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 22.07.2013 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin die Schäden zu ersetzen hat, welche durch die unerlaubte Handlung des Postzustellers E (falsch beurkundete Zustellung) und durch das deshalb ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Piräus vom 15.05./11.06.2012, Az.: 2842/2012, entstanden sind und noch entstehen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen
Anwaltskosten der Rechtsanwälte T & Partner GbR aus N in Höhe von 459,40 € netto freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 Prozent und die Beklagte 75 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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