26 U 112/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 26 U 112/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 26 U 112/13
26 U 112/13Obergericht17.06.2014
Regest
Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft hat die Patientin. Es muss daher sicher feststehen, dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 112/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-17
Aktenzeichen: 26 U 112/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.26U112.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 611, 280, 249, 253 BGB
Leitsätze
Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft hat die Patientin. Es muss daher sicher feststehen, dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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