Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 26 U 112/13

26 U 112/13Obergericht17.06.2014

Regest

Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft hat die Patientin. Es muss daher sicher feststehen, dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 112/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-17

Aktenzeichen: 26 U 112/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.26U112.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 611, 280, 249, 253 BGB

Leitsätze

Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft hat die Patientin. Es muss daher sicher feststehen, dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 26. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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