Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-11, 32 SA 40/14

32 SA 40/14Obergericht11.06.2014

Regest

Die von einem Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgehende Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Landgericht entgegen § 5 ZPO mehrere geltend gemachte Ansprüche nicht zusammengerechnet hat und die Parteien der diesbezüglich im Vorfeld geäußerten Rechtsansicht des verweisenden Gerichts nicht entgegen getreten sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 40/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-11

Aktenzeichen: 32 SA 40/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0611.32SA40.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 5, 36, 281

Leitsätze

Die von einem Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgehende Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Landgericht entgegen § 5 ZPO mehrere geltend gemachte Ansprüche nicht zusammengerechnet hat und die Parteien der diesbezüglich im Vorfeld geäußerten Rechtsansicht des verweisenden Gerichts nicht entgegen getreten sind.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht F bestimmt.

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