1 Vollz (Ws) 296/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-10, 1 Vollz (Ws) 296/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-10, 1 Vollz (Ws) 296/14
1 Vollz (Ws) 296/14Obergericht10.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 296/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-10
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 296/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.1VOLLZ.WS296.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an die für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO zuständige Strafkammer (37. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund als Schwurgericht) verwiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse (§§ 121 StVollzG, 467 StPO).
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