1 RBs 164/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-10, 1 RBs 164/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-10, 1 RBs 164/13
1 RBs 164/13Obergericht10.06.2014
Regest
Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu betreiben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 164/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-10
Aktenzeichen: 1 RBs 164/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.1RBS164.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Leitsätze
Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu betreiben.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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