Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-02, 1 Vollz (Ws) 253/14

1 Vollz (Ws) 253/14Obergericht02.06.2014

Regest

Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge der Vollzugsbehörde ist Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unterbringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. Dem Betroffenen darf nicht allein wegen seiner Erkrankung und fehlender Möglichkeit der Sicherung einer jederzeitigen gemeinschaftlichen Unterbringung im offenen Vollzug die Unterbringung im offenen Vollzug versagt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 253/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-02

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 253/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0602.1VOLLZ.WS253.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 10, StVollzG §§ 56, 101

Leitsätze

Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge der Vollzugsbehörde ist Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unterbringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. Dem Betroffenen darf nicht allein wegen seiner Erkrankung und fehlender Möglichkeit der Sicherung einer jederzeitigen gemeinschaftlichen Unterbringung im offenen Vollzug die Unterbringung im offenen Vollzug versagt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO) nach einem Gegenstandswert von 500 Euro (§§ 52, 60, 65 GKG) als unzulässig zurückgewiesen.

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