Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-09, 30 U 58/12

30 U 58/12Obergericht09.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 58/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-09

Aktenzeichen: 30 U 58/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0509.30U58.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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