30 U 58/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-09, 30 U 58/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 58/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-09
Aktenzeichen: 30 U 58/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0509.30U58.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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