4 W 81/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-08, 4 W 81/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-08, 4 W 81/13
4 W 81/13Obergericht08.05.2014
Regest
Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 81/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-08
Aktenzeichen: 4 W 81/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0508.4W81.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 890 Abs. 2; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.