Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-08, 4 W 81/13

4 W 81/13Obergericht08.05.2014

Regest

Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 81/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-08

Aktenzeichen: 4 W 81/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0508.4W81.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 890 Abs. 2; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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