3 UF 7/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-05, 3 UF 7/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 7/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-05
Aktenzeichen: 3 UF 7/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0505.3UF7.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufgehoben und an das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.472,00 Euro festgesetzt.
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