Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-05, 1 Vollz (Ws) 158/14

1 Vollz (Ws) 158/14Obergericht05.05.2014

Regest

Ist die Einstufung der Tätigkeit eines Gefangenen (Zeitlohn/Leistungslohn) einmal erfolgt, so handelt es sich, wenn sie - bei gleichbleibendem Charakter der Tätigkeit - nunmehr umgestuft wird in eine dem Gefangenen ungünstigere Entlohnungsart, weil die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Einstufung erkannt wurde, um eine Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme, welche rechtlich entsprechend § 14 StVollzG i.V.m. § 48 VwVfg - insbesondere den dort genannten Vertrauensschutzgesichtspunkten - zu bewerten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 158/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-05

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 158/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0505.1VOLLZ.WS158.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 14, § 43; VwVfg § 48

Leitsätze

Ist die Einstufung der Tätigkeit eines Gefangenen (Zeitlohn/Leistungslohn) einmal erfolgt, so handelt es sich, wenn sie - bei gleichbleibendem Charakter der Tätigkeit - nunmehr umgestuft wird in eine dem Gefangenen ungünstigere Entlohnungsart, weil die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Einstufung erkannt wurde, um eine Rücknahme einer begünstigenden Maßnahme, welche rechtlich entsprechend § 14 StVollzG i.V.m. § 48 VwVfg - insbesondere den dort genannten Vertrauensschutzgesichtspunkten - zu bewerten ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Betroffene sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Anträge auf Zurücksetzung des Arbeitsentgelts auf den vorigen Stand und auf Erstattung von Differenzbeträgen richtet.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, wird sie als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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