Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-30, 15 W 358/13

15 W 358/13Obergericht30.04.2014

Regest

Zur Bindungswirkung des Adoptionsbeschlusses bei einer Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 358/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-30

Aktenzeichen: 15 W 358/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0430.15W358.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1757, Art. 22 EGBGB

Leitsätze

Zur Bindungswirkung des Adoptionsbeschlusses bei einer Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen „Meier Graf C of D“ beizuschreiben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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