15 W 358/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-30, 15 W 358/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-30, 15 W 358/13
15 W 358/13Obergericht30.04.2014
Regest
Zur Bindungswirkung des Adoptionsbeschlusses bei einer Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 358/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-30
Aktenzeichen: 15 W 358/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0430.15W358.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1757, Art. 22 EGBGB
Leitsätze
Zur Bindungswirkung des Adoptionsbeschlusses bei einer Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen „Meier Graf C of D“ beizuschreiben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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