Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-29, 1 RVs 32/14

1 RVs 32/14Obergericht29.04.2014

Regest

Wird ein bestimmtes Aussageverhalten eines Zeugen in erster Instanz vom Berufungsgericht als offenkundig behandelt, so muss es sich daran festhalten lassen und – um die Beweis erschöpfend zu würdigen – im Falle der Aussageänderung zwischen den Instanzen die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 32/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-29

Aktenzeichen: 1 RVs 32/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.1RVS32.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 261

Leitsätze

Wird ein bestimmtes Aussageverhalten eines Zeugen in erster Instanz vom Berufungsgericht als offenkundig behandelt, so muss es sich daran festhalten lassen und – um die Beweis erschöpfend zu würdigen – im Falle der Aussageänderung zwischen den Instanzen die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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