Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-29, 1 RVs 25/14

1 RVs 25/14Obergericht29.04.2014

Regest

1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein. 2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/86).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 25/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-29

Aktenzeichen: 1 RVs 25/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.1RVS25.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 242

Leitsätze

  1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.

  2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/86).

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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