Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-16, 15 W 364/13

15 W 364/13Obergericht16.04.2014

Regest

Zur Verpflichtung des Standesamtes, eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Bildung des Familiennamens bei einer Namensangleichung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 364/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-16

Aktenzeichen: 15 W 364/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.15W364.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 1

Leitsätze

Zur Verpflichtung des Standesamtes, eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Bildung des Familiennamens bei einer Namensangleichung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung ihres Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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