15 W 288/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-16, 15 W 288/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-16, 15 W 288/13
15 W 288/13Obergericht16.04.2014
Regest
Zur Verpflichtung des Standesamtes, einer Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Frage, welcher Vorname bei einer Namensangleichung gewählt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 288/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-16
Aktenzeichen: 15 W 288/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.15W288.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 2
Leitsätze
Zur Verpflichtung des Standesamtes, einer Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Frage, welcher Vorname bei einer Namensangleichung gewählt werden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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