Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 6 WF 366/13

6 WF 366/13Obergericht11.04.2014

Regest

Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 366/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-11

Aktenzeichen: 6 WF 366/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.6WF366.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: FamGKG §§ 24, 25

Leitsätze

Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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