32 SA 26/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 32 SA 26/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 32 SA 26/14
32 SA 26/14Obergericht11.04.2014
Regest
1. Zum Vorliegen einer Urheberrechtsstreitsache. 2. Ein Verweisungsbeschluss kann entgegen § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn das verweisende Gericht den Sachverhalt oder das Klagebegehren evident falsch erfasst (im Anschluss an Senat, MDR 2012, 1367).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 26/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-11
Aktenzeichen: 32 SA 26/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.32SA26.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 36, 281
Leitsätze
Zum Vorliegen einer Urheberrechtsstreitsache.
Ein Verweisungsbeschluss kann entgegen § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn das verweisende Gericht den Sachverhalt oder das Klagebegehren evident falsch erfasst (im Anschluss an Senat, MDR 2012, 1367).
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht N bestimmt.
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