26 U 6/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 26 U 6/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 26 U 6/13
26 U 6/13Obergericht11.04.2014
Regest
Bei einer stattgehabten Schulterdystokie ist die Kindesmutter auf das erhöhte Wiederholungsrisiko einer Schulterdystokie hinzuweisen. Ist wegen des Wiederholungsrisikos vom Arzt zu einer Sectio zu raten und entscheidet sich die Schwangere gleichwohl gegen die Schnittentbindung, so muss die Beratung der Kindesmutter ausführlich sein. Der Inhalt dieses Aufkärungsgespräches ist zu dokumentieren. Für die Aufklärung ist allein das ärztliche Personal verantwortlich und nicht die Hebamme.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 6/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-11
Aktenzeichen: 26 U 6/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.26U6.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 823, 831, 31 BGB
Leitsätze
Bei einer stattgehabten Schulterdystokie ist die Kindesmutter auf das erhöhte Wiederholungsrisiko einer Schulterdystokie hinzuweisen. Ist wegen des Wiederholungsrisikos vom Arzt zu einer Sectio zu raten und entscheidet sich die Schwangere gleichwohl gegen die Schnittentbindung, so muss die Beratung der Kindesmutter ausführlich sein. Der Inhalt dieses Aufkärungsgespräches ist zu dokumentieren. Für die Aufklärung ist allein das ärztliche Personal verantwortlich und nicht die Hebamme.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 30. Mai 2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der am 2. April 2009 unter der Geburt erlittenen oberen Plexusparese rechts zu erstatten, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 1) - 3) zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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