1 RVs 104/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-08, 1 RVs 104/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-08, 1 RVs 104/13
1 RVs 104/13Obergericht08.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 104/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: 1 RVs 104/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0408.1RVS104.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. und S. 2 StPO).
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