Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-08, 1 RVs 104/13

1 RVs 104/13Obergericht08.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 104/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-08

Aktenzeichen: 1 RVs 104/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0408.1RVS104.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. und S. 2 StPO).

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