Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 5 RVs 11/14

5 RVs 11/14Obergericht03.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 11/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-03

Aktenzeichen: 5 RVs 11/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.5RVS11.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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