5 RVs 11/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 5 RVs 11/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 5 RVs 11/14
5 RVs 11/14Obergericht03.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 11/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-03
Aktenzeichen: 5 RVs 11/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.5RVS11.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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