4 U 25/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 4 U 25/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 4 U 25/14
4 U 25/14Obergericht03.04.2014
Regest
1. Zur Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG 2. Zu den Pflichten des nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreibers
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 25/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-03
Aktenzeichen: 4 U 25/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.4U25.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ElektroG § 7 Satz 1; ElektroG § 3 Abs. 12 Satz 2
Leitsätze
-
Zur Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG
-
Zu den Pflichten des nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreibers
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
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