Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-01, 3 Ws 67 und 68/14

3 Ws 67 und 68/14Obergericht01.04.2014

Regest

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat setzt nicht stets eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat voraus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 67 und 68/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-01

Aktenzeichen: 3 Ws 67 und 68/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.3WS67UND68.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Absatz 2; GG Art. 20 Absatz 3

Leitsätze

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat setzt nicht stets eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

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