3 Ws 67 und 68/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-01, 3 Ws 67 und 68/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-01, 3 Ws 67 und 68/14
3 Ws 67 und 68/14Obergericht01.04.2014
Regest
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat setzt nicht stets eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat voraus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 67 und 68/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-01
Aktenzeichen: 3 Ws 67 und 68/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.3WS67UND68.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Absatz 2; GG Art. 20 Absatz 3
Leitsätze
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat setzt nicht stets eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat voraus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
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