1 RBs 45/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-25, 1 RBs 45/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-25, 1 RBs 45/14
1 RBs 45/14Obergericht25.03.2014
Regest
Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 45/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: 1 RBs 45/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0325.1RBS45.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 33
Leitsätze
Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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