5 U 162/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-24, 5 U 162/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-24, 5 U 162/13
5 U 162/13Obergericht24.03.2014
Regest
Ausgeschlossen ist in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl die Umstände und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 162/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-24
Aktenzeichen: 5 U 162/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0324.5U162.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO § 531 Abs. 2
Leitsätze
Ausgeschlossen ist in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl die Umstände und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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