Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-24, 5 U 162/13

5 U 162/13Obergericht24.03.2014

Regest

Ausgeschlossen ist in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl die Umstände und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 162/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-24

Aktenzeichen: 5 U 162/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0324.5U162.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO § 531 Abs. 2

Leitsätze

Ausgeschlossen ist in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl die Umstände und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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