Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-21, 6 WF 31/14

6 WF 31/14Obergericht21.03.2014

Regest

Bei einem Kontoguthaben vor Verfahrensbeginn kann Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein, weil der Antragsteller fiktiv so zu behandeln ist, als sei ausreichend Vermögen vorhanden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 31/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-21

Aktenzeichen: 6 WF 31/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0321.6WF31.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 114 ff ZPO

Leitsätze

Bei einem Kontoguthaben vor Verfahrensbeginn kann Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein, weil der Antragsteller fiktiv so zu behandeln ist, als sei ausreichend Vermögen vorhanden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.

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