Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-21, 3 UF 7/14

3 UF 7/14Obergericht21.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 7/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-21

Aktenzeichen: 3 UF 7/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0321.3UF7.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in C2 bewilligt.

Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 III 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufzuheben und an das Amtsgericht – Familiengericht - Gelsenkirchen zurückzuverweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen dem Antragsgegner auferlegt werden.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

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