3 UF 7/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-21, 3 UF 7/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 7/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-21
Aktenzeichen: 3 UF 7/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0321.3UF7.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in C2 bewilligt.
Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 III 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufzuheben und an das Amtsgericht – Familiengericht - Gelsenkirchen zurückzuverweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen dem Antragsgegner auferlegt werden.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
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