Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-14, 9 U 103/13

9 U 103/13Obergericht14.03.2014

Regest

Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Begehrensneurose (hier verneinend).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 103/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-14

Aktenzeichen: 9 U 103/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0314.9U103.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 253 BGB

Leitsätze

Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Begehrensneurose (hier verneinend).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 34.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und jeden weiteren derzeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden aus Anlass des Unfallgeschehens vom 16.09.2006 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 - fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 45.000,- € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 35% und die Beklagten als Gesamtschuldner 65%.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80%.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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