15 W 354/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-12, 15 W 354/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-12, 15 W 354/13
15 W 354/13Obergericht12.03.2014
Regest
Grundbuchverfahrensrechtlich können die Ansprüche auf Eigentumsübergang und auf Begründung eines Erbbaurechts nicht Gegenstand einer einheitlichen Vormerkung sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 354/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-12
Aktenzeichen: 15 W 354/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0312.15W354.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 883, GBV § 10, GBV § 19
Leitsätze
Grundbuchverfahrensrechtlich können die Ansprüche auf Eigentumsübergang und auf Begründung eines Erbbaurechts nicht Gegenstand einer einheitlichen Vormerkung sein.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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