Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-12, 15 W 354/13

15 W 354/13Obergericht12.03.2014

Regest

Grundbuchverfahrensrechtlich können die Ansprüche auf Eigentumsübergang und auf Begründung eines Erbbaurechts nicht Gegenstand einer einheitlichen Vormerkung sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 354/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-12

Aktenzeichen: 15 W 354/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0312.15W354.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 883, GBV § 10, GBV § 19

Leitsätze

Grundbuchverfahrensrechtlich können die Ansprüche auf Eigentumsübergang und auf Begründung eines Erbbaurechts nicht Gegenstand einer einheitlichen Vormerkung sein.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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