4 U 127/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 4 U 127/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 4 U 127/13
4 U 127/13Obergericht11.03.2014
Regest
Zur Reichweite des Verbotes nach § 22 a Abs. 2 Satz 1 StVZO (Festhaltung an Senat, Urteil vom 13.06.2013 - 4 U 26/13 - <juris>).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 127/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: 4 U 127/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0311.4U127.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: StVZO § 22 a Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Zur Reichweite des Verbotes nach § 22 a Abs. 2 Satz 1 StVZO (Festhaltung an Senat, Urteil vom 13.06.2013 - 4 U 26/13 -
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juli 2013 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Klage wird in Bezug auf den Klageantrag zu 2 e) (Informationen zur Vertragssprache) abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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