1 Vollz(Ws) 105/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 1 Vollz(Ws) 105/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 1 Vollz(Ws) 105/14
1 Vollz(Ws) 105/14Obergericht11.03.2014
Regest
Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO kommt im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 105/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 105/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0311.1VOLLZ.WS105.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 116 ff., 120; ZPO § 78 b
Leitsätze
Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO kommt im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht in Betracht.
Tenor
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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