Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 1 VAs 13/14

1 VAs 13/14Obergericht11.03.2014

Regest

Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsfahrens (konkret: Antrag, der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, eine Abschlussentscheidung zu erlassen) stellen aus-schließlich reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG grds. nicht unterworfen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 13/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-11

Aktenzeichen: 1 VAs 13/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0311.1VAS13.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff.

Leitsätze

Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsfahrens (konkret: Antrag, der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, eine Abschlussentscheidung zu erlassen) stellen aus-schließlich reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG grds. nicht unterworfen sind.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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