1 VAs 13/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 1 VAs 13/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-11, 1 VAs 13/14
1 VAs 13/14Obergericht11.03.2014
Regest
Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsfahrens (konkret: Antrag, der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, eine Abschlussentscheidung zu erlassen) stellen aus-schließlich reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG grds. nicht unterworfen sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 13/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: 1 VAs 13/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0311.1VAS13.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze
Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsfahrens (konkret: Antrag, der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, eine Abschlussentscheidung zu erlassen) stellen aus-schließlich reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG grds. nicht unterworfen sind.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.