Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 9 U 210/13

9 U 210/13Obergericht07.03.2014

Regest

Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des aus einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmers, der unmittelbar danach nach links in eine Straße abbiegen will, und dem ihn überholenden Fahrzeugführer.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 210/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 9 U 210/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.9U210.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 17 StVG, §§ 10, 9 Abs. 1 S. 4 StVO

Leitsätze

Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des aus einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmers, der unmittelbar danach nach links in eine Straße abbiegen will, und dem ihn überholenden Fahrzeugführer.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.09.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.602,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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