3 RBs 49/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 3 RBs 49/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 3 RBs 49/14
3 RBs 49/14Obergericht07.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 49/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-07
Aktenzeichen: 3 RBs 49/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.3RBS49.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 OWiG).
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