Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 13 WF 22/14

13 WF 22/14Obergericht07.03.2014

Regest

Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 22/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 13 WF 22/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.13WF22.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: § 1686 BGB

Leitsätze

Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – xx vom 02.12.2013 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus E zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts xx ansässigen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

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