3 RBs 30/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 3 RBs 30/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 3 RBs 30/14
3 RBs 30/14Obergericht06.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 30/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 3 RBs 30/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.3RBS30.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
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