Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 RVs 10/14

1 RVs 10/14Obergericht06.03.2014

Regest

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 10/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 1 RVs 10/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1RVS10.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 46, StGB § 47, BtMG § 29a Abs. 5, BtMG § 31a

Leitsätze

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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