Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-05, 12 U 151/13

12 U 151/13Obergericht05.03.2014

Regest

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. 2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. 3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 151/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-05

Aktenzeichen: 12 U 151/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0305.12U151.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 253 Abs. 2, 280, 634 Nr. 4, 636

Leitsätze

  1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

  2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

  3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.

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