4 RBs 34/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-27, 4 RBs 34/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-27, 4 RBs 34/14
4 RBs 34/14Obergericht27.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 34/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-27
Aktenzeichen: 4 RBs 34/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.4RBS34.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG,
473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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