Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-27, 27 W 9/14

27 W 9/14Obergericht27.02.2014

Regest

1. Zur Aufhebung einer Zwischenverfügung bei nicht behebbarem Hindernis. 2. Zur Nichteintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 2 HGB), wenn die Bekanntmachung nicht unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 9/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-27

Aktenzeichen: 27 W 9/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.27W9.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: FamFG § 382 Abs. 4, HGB § 25 Abs. 2

Leitsätze

Zur Aufhebung einer Zwischenverfügung bei nicht behebbarem Hindernis.

Zur Nichteintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 2 HGB), wenn die Bekanntmachung nicht unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.01.2014 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 08.01.2014 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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