6 WF 8/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-25, 6 WF 8/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-25, 6 WF 8/14
6 WF 8/14Obergericht25.02.2014
Regest
Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 8/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-25
Aktenzeichen: 6 WF 8/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0225.6WF8.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamGKG § 41
Leitsätze
Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Tecklenburg vom 25.11.2013 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 8.474,66 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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