15 W 46/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 15 W 46/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 15 W 46/14
15 W 46/14Obergericht21.02.2014
Regest
Ist ein Erbschein wegen einer formenwirksamen letztwilligen Verfügung aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, kann der Richter die Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger übertragen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 46/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: 15 W 46/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.15W46.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: FamFG § 69; RPflG § 16 Abs. 2
Leitsätze
Ist ein Erbschein wegen einer formenwirksamen letztwilligen Verfügung aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, kann der Richter die Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger übertragen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2013 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird gem. § 16 Abs. 2 RPflG dem Rechtspfleger des Amtsgerichts zur Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge übertragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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