Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 11 W 15/14

11 W 15/14Obergericht21.02.2014

Regest

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, soweit er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Ein Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 15/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-21

Aktenzeichen: 11 W 15/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.11W15.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 823 BGB

Leitsätze

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, soweit er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Ein Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 06.12.2013 zurückgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

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