Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-20, 1 RVs 15/14

1 RVs 15/14Obergericht20.02.2014

Regest

1. Es bestehen Zweifel, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine bloße mittelbare Einwirkung des gefährlichen Werkzeugs nicht ausreicht, gefolgt werden kann, da die Formulierung „mittels“ lediglich eine Kausalitätsbeziehung umschreibt und sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs ggf. auch bei nur mittelbarer Wirkung entfalten kann. 2. Zu den Anforderungen der Feststellungen bei einer Aburteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 15/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: 1 RVs 15/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0220.1RVS15.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 315b, 224 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Es bestehen Zweifel, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine bloße mittelbare Einwirkung des gefährlichen Werkzeugs nicht ausreicht, gefolgt werden kann, da die Formulierung „mittels“ lediglich eine Kausalitätsbeziehung umschreibt und sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs ggf. auch bei nur mittelbarer Wirkung entfalten kann.

  2. Zu den Anforderungen der Feststellungen bei einer Aburteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kamen zurückverwiesen.

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